Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige und Minderjährige

Reisedokumente:

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige und Minderjährige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Nein
Vorläufiger Personalausweis: Nein
Kinderreisepass: Ja
Noch gültiger Kinderausweis nach altem Muster (der Kinderausweis wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr ausgestellt): Ja, mit Foto

Anmerkungen:
Reisedokumente müssen mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sein und müssen auch bei Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfügen. Auch bei Weiterreise von Südafrika in andere Länder mit anschließender Rückkehr nach Südafrika sollten Reisende daher darauf achten, für alle Ein- und Ausreisestempel noch freie Seiten im Pass zu haben.Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.

Visum
Für kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen nach Südafrika benötigen deutsche Staatsangehörige vor Einreise grundsätzlich kein Visum. Gegen Vorlage eines am Einreisetag noch ausreichend gültigen deutschen Reisepasses (siehe Reisedokumente) und eines gültigen Rückflugscheines wird bei Einreise in aller Regel eine Besuchsgenehmigung („visitor’s visa“) für den Zeitraum der geplanten Reise, jedoch maximal mit einer Gültigkeit von bis zu 90 Tagen erteilt.

Für andere als kurzfristige touristische, Besuchs- oder Geschäftsreisen erteilen die südafrikanischen Behörden ausdrückliche Aufenthaltsgenehmigungen. Ob Sie für Ihren konkreten Reisezweck eine solche benötigen oder ob ein „visitor’s visa“ ausreicht, sollten Sie ggf. vor Einreise bei der südafrikanischen Botschaft in Berlin in Erfahrung bringen. Näheres finden Sie auch auf der Internetseite der südafrikanischen Botschaft unter www.suedafrika.org.

Laut Angaben des Department of Home Affairs vom 28. Mai 2014 führt die Überschreitung jeder Aufenthaltserlaubnis („overstay“) auch um wenige Tage zu einer „Erklärung zur unerwünschten Person“; die Verhängung einer Geldbuße fällt künftig weg. Die südafrikanischen Behörden wenden diese neue Vorschrift strikt an, Ausnahmen sind bislang nicht bekannt. Die Erklärung zur unerwünschten Person hat automatisch eine Einreisesperre zur Folge: bei einmaliger Überziehung um maximal 30 Tage: 12 Monate Einreisesperre, bei wiederholter Überziehung um maximal 30 Tage: 2 Jahre Einreisesperre, bei Überziehung um mehr als 30 Tage: 5 Jahre Einreisesperre.

Verlängerungen oder Änderungen von Aufenthaltserlaubnissen müssen frühzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei den vom Department of Home Affairs mit der Antragsannahme beauftragten Visa Facilitation Centres beantragt werden. Es wird empfohlen, die notwendigen Unterlagen für eine Verlängerung wie Nachweise über Rückflug, Krankenversicherung und finanzielle Mittel bereits vor Einreise zu beschaffen.

Anders als früher schützt der Nachweis, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits beantragt wurde, jetzt offenbar nicht mehr vor einer Erklärung zur unerwünschten Person und einer Einreisesperre. Da mit teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, muss Betroffenen daher bewusst sein, dass sie zur unerwünschten Person erklärt werden, wenn sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis und vor einer Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag aus Südafrika ausreisen.

Fragen in diesem Zusammenhang können nur das Department of Home Affairs bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten. www.dha.gov.za

Hinweise für die Einreise von Minderjährigen

Am 26.05.2014 traten neue Regelungen für Reisen von Minderjährigen in Kraft. Personen unter 18 Jahren müssen bei der Ein- und Ausreise ab dem 01.06.2015 eine Geburtsurkunde vorweisen.
Diese können nach jüngsten Auskünften des südafrikanischen Innenministeriums auch in anderen Sprachen als Englisch abgefasst sein. Kurzfristige Änderungen der Bestimmungen oder abweichende Auslegungen durch einzelne Dienststellen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, wird daher bis auf Weiteres empfohlen, internationale Geburtsurkunden bzw. gegebenenfalls beglaubigte englische Übersetzungen mitzuführen.

Reist ein Minderjähriger nicht in Begleitung beider sorgeberechtigter Elternteile, muss außerdem nachgewiesen werden, dass der nicht anwesende Elternteil entweder mit der Reise einverstanden ist (eidesstattliche Versicherung („affidavit“), Passkopie und Kontaktdaten des nicht anwesenden Elternteils) bzw. dass die Einverständniserklärung nicht erforderlich ist (gerichtlicher Beschluss über alleiniges Sorgerecht bzw. Sterbeurkunde).

Personen, die mit Minderjährigen reisen, welche nicht ihre eigenen Kinder sind, müssen eine Kopie der vollständigen Geburtsurkunde des Kindes, sowie eidesstattliche Versicherungen („affidavit“), Passkopien und die Kontaktdaten beider sorgeberechtigter Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters des Kindes vorlegen.

Allein reisende Minderjährige müssen darüber hinaus bei Einreise ein Bestätigungsschreiben sowie die Kontaktdaten und eine Passkopie derjenigen Person vorlegen, zu welcher der Minderjährige in Südafrika reisen soll.

Es wird dringend empfohlen, englischsprachige Erklärungen, Urkunden bzw. Übersetzungen vorzulegen. Fragen in diesem Zusammenhang kann nur das Department of Home Affairs bzw. die südafrikanischen Auslandsvertretungen verbindlich beantworten. www.dha.gov.za

Haftungsausschluss

Reise- und Sicherheitshinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Die Entscheidung über die Durchführung einer Reise liegt allein in Ihrer Verantwortung. Hinweise auf besondere Rechtsvorschriften im Ausland betreffen immer nur wenige ausgewählte Fragen. Gesetzliche Vorschriften können sich zudem jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ziellandes wird daher empfohlen.

Das Auswärtige Amt rät dringend, die in den Reise- und Sicherheitshinweisen enthaltenen Empfehlungen zu beachten sowie einen entsprechenden Versicherungsschutz, z.B. einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung, abzuschließen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Ihnen Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen nach dem Konsulargesetz in Rechnung gestellt werden.